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§ 6

Fassungen
22.05.1997 bis 18.12.1997 — BGBl. II Nr. 130/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zeugnisformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.05.1997BGBl. II Nr. 130/1997

Außerkrafttretensdatum

18.12.1997danach: BGBl. II Nr. 401/1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Reifeprüfungszeugnis, Reife- und Diplomprüfungszeugnis,

Diplomprüfungszeugnis, Abschlußprüfungszeugnis

Paragraph 6, (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung zu einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung sind, mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen (Absatz 2,), in einem Vorprüfungszeugnis (Anlagen 8 und 9) Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) ...... zum ...... Termin ...... zu wiederholen.''.

  1. Absatz 2,Über die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit im Rahmen der Reifeprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen ist nur dann ein Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen, wenn die Beurteilung der Fachbereichsarbeit auf „Nicht genügend'' lautet. In das Vorprüfungszeugnis ist ein Vermerk über die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie über das durch die negativ abgeschlossene Fachbereichsarbeit behandelte Thema aufzunehmen.
  2. Absatz 3,In das Reifeprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 5a und 11) Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar), in das Reife- und Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 6 und 7) Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      für den Fall, daß Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung (allenfalls mit dem Hinweis auf die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie das durch die Fachbereichsarbeit behandelte Thema) und die Beurteilung der Vorprüfung; dies gilt nicht, wenn eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen negativ beurteilt und die Reifeprüfung mit geänderter Prüfungsform fortgesetzt wurde;
    2. Ziffer 2
      der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;
    3. Ziffer 3
      bei der Ablegung einer Schwerpunktprüfung den Pflichtgegenstand/die Pflichtgegenstände, in dem/denen die Schwerpunktprüfung abgelegt wurde;
    4. Ziffer 4
      im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung von Bedeutung sind:

     „Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand

     ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich

     besucht.'';

  1. Ziffer 5
    Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (z.B. über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'');
  2. Ziffer 6
    wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet:

     „Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 2/Abs. 4 des

     Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, zum ... Termin ... zur

     Wiederholung der Reifeprüfung/Diplomprüfung/Reife- und

     Diplomprüfung/Abschlußprüfung aus dem/den

     Prüfungsgebiet(en) ... anzutreten.''.

  1. Absatz 4,Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist das Reifeprüfungszeugnis oder das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis (Semesterzeugnis) über die letzte Schulstufe (bzw. das letzte Semester) zu verbinden.
  2. Absatz 5,An den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an den Werkschulheimen und am Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte ist in die Zeugnisse (Absatz eins bis 4) die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren, die Stundentafel wiederzugeben und sind allenfalls Hinweise auf Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR12127150

Alte Dokumentnummer

N7199762683J