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§ 6

Fassungen
26.03.2009 bis 13.04.2015 — BGBl. II Nr. 81/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zeugnisformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

26.03.2009BGBl. II Nr. 81/2009

Außerkrafttretensdatum

13.04.2015danach: BGBl. II Nr. 77/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2009/10 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz 11, Ziffer 2,).

Text

Reifeprüfungszeugnis, Reife- und Diplomprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis, Abschlußprüfungszeugnis

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung zu einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung sind, mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen, in einem Vorprüfungszeugnis (Anlagen 8 und 9) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) ...... zu wiederholen.”.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2006,)
  3. Absatz 3,In das Reifeprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 5a und 11), in das Reife- und Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 6 und 7) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      für den Fall, daß Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung (allenfalls mit dem Hinweis auf die Form der Vorprüfung als Fachbereichsarbeit sowie das durch die Fachbereichsarbeit behandelte Thema) und die Beurteilung der Vorprüfung; dies gilt nicht, wenn eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen negativ beurteilt und die Reifeprüfung mit geänderter Prüfungsform fortgesetzt wurde;
    2. Ziffer 2
      der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;
    3. Ziffer 3
      bei der Ablegung einer Schwerpunktprüfung den Pflichtgegenstand/die Pflichtgegenstände, in dem/denen die Schwerpunktprüfung abgelegt wurde;
    4. Ziffer 3 a
      für den Fall, dass ein Prüfungsgebiet in Form einer Diplom- bzw. Abschlussarbeit abgelegt wurde oder dass bei der Aufgabenstellung in einem Prüfungsgebiet von einem Themenschwerpunkt, einem Projekt, einer Projektarbeit oder einer Abschluss- bzw. Diplomarbeit ausgegangen wurde, ist das Thema der Diplom- bzw. der Abschlussarbeit, des Themenschwerpunktes, des Projekts oder der Projektarbeit zu vermerken;
    5. Ziffer 4
      im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind:
      „Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.”;
    6. Ziffer 5
      Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten (z. B. über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur”);
    7. Ziffer 6
      wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten bzw. der Jahresprüfung auf „Nicht genügend“ lautet:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Teilprüfungen der Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung/Diplomprüfung/Abschlussprüfung bzw. der Jahresprüfung berechtigt: .....................;“
    8. Ziffer 7
      ein Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache.
  4. Absatz 4,Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist das Reifeprüfungszeugnis oder das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis (Semesterzeugnis) über die letzte Schulstufe (bzw. das letzte Semester) zu verbinden.
  5. Absatz 5,An den allgemein bildenden höheren Schulen, den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist in die Zeugnisse (Absatz eins bis 4) die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren, die für den jeweiligen Schüler geltende Stundentafel (an allgemein bildenden höheren Schulen die Stundentafel der Oberstufe) wiederzugeben und sind schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40105000