Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31aParagraph 31 a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilungen durch den Besuch
des Polytechnischen Lehrganges
§ 31a. Durch den Besuch des Polytechnischen Lehrganges kann die Leistungsbeurteilung in einzelnen Pflichtgegenständen auf der Paragraph 31 a, Durch den Besuch des Polytechnischen Lehrganges kann die Leistungsbeurteilung in einzelnen Pflichtgegenständen auf der
8. Schulstufe verbessert werden, wenn das Bildungsziel und der Lehrstoff der betreffenden Pflichtgegenstände im Polytechnischen Lehrgang zumindest jenen der besuchten 8. Schulstufe entsprechen. In welchen Pflichtgegenständen dies zutrifft, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst unter Berücksichtigung der Lehrpläne durch Verordnung festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2009
Dokumentnummer
NOR12124135
alte Dokumentnummer
N7199222602J