Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31aParagraph 31 a
Inkrafttretensdatum
22.07.1995
Außerkrafttretensdatum
31.01.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilungen durch den Besuch
des Polytechnischen Lehrganges
§ 31a. Durch den Besuch des Polytechnischen Lehrganges kann die Leistungsbeurteilung in einzelnen Pflichtgegenständen auf der Paragraph 31 a, Durch den Besuch des Polytechnischen Lehrganges kann die Leistungsbeurteilung in einzelnen Pflichtgegenständen auf der
8. Schulstufe verbessert werden, wenn das Bildungsziel und der Lehrstoff der betreffenden Pflichtgegenstände im Polytechnischen Lehrgang zumindest jenen der besuchten 8. Schulstufe entsprechen. In welchen Pflichtgegenständen dies zutrifft, hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Lehrpläne durch Verordnung festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2009
Dokumentnummer
NOR12125946
alte Dokumentnummer
N7199549061J