Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31aParagraph 31 a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Differenzierungsmaßnahmen
§ 31a.Paragraph 31 a,
(1)Absatz eins,In der 6. bis 8. Schulstufe in der Mittelschule haben die den betreffenden leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jede Schülerin und jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ nach Maßgabe ihrer und seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.
(2)Absatz 2,In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches ist an der Mittelschule aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen:
Individualisierung des Unterrichts,
differenzierter Unterricht in der Klasse,
Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,
Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,
Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,
Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen,
Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching) und
Förderung in dauerhaften Schülergruppen ab der 6. Schulstufe.
(3)Absatz 3,In den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache ist an der Polytechnischen Schule Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.In den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache ist an der Polytechnischen Schule Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Lernfähigkeit, Begabungsförderung, Förderkurs
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40216850