Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 49/1993Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1993,
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage A.8
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den
Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im folgenden umschriebenen Könnens zu dienen: Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, hat dem Nachweis des im folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:
sicheres Abfahren im verspurten und unverspurten Gelände in österreichischer Fahrtechnik,
technisch gesichertes Grundkönnen aller Schwungarten des „Österreichischen Skilehrplanes'',
technisch gesichertes Grundkönnen im Spezial- und/oder Riesenslalom unter Setzung einer Limitzeit.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von
Skilehrern und Skiführern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik
Bewegungslehre und Biomechanik
Zweite lebende Fremdsprache
(soferne auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird ee) Alpinkunde
Orientierungs- und Kartenkunde)
je eine praktische Prüfung in:
Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
(soferne auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird ee) Skibergsteigen
Schlagworte
Orientierungskunde, Spezialslalom