Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2000Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2000,
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage A.8
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:
sicheres Abfahren im verspurten und unverspurten Gelände in österreichischer Fahrtechnik,
technisch gesichertes Grundkönnen aller Schwungarten des "Österreichischen Skilehrplanes",
technisch gesichertes Grundkönnen im Spezial- und/oder Riesenslalom unter Setzung einer Limitzeit.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und
Skiführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfasst:
je eine mündliche Prüfung in:
Pädagogik, Didaktik und Methodik
Bewegungslehre und Biomechanik
lebende Fremdsprache (jene Fremdsprache, in der die höhere Stundenzahl besucht worden ist)
(sofern auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird dd) Alpinkunde
Orientierungs- und Kartenkunde)
je eine praktische Prüfung in:
Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
Slalom
(sofern auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird ee) Skibergsteigen
Schlagworte
Orientierungskunde, Spezialslalom, Abschlußprüfung