Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).entsprechenden Anlagen anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 6,).
Text
Anlage A.8
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:
Sicheres Abfahren im ungespurten Gelände in österreichischer Schwungtechnik,
Grundkönnen im Grundschwung - Stemmschwung - Parallelschwung - Wedeln - Umsteigschwung,
Grundkönnen im Slalom unter Setzung einer Limitzeit.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und
SkiführernAbschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und, Skiführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Bewegungslehre und Biomechanik,
Lebende Fremdsprache,
(sofern auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird, d) Alpinkunde,
Orientierungs- und Kartenkunde).
Je eine praktische Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
Slalom,
(sofern auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird, e) Skibergsteigen,