Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
70/06 Schulunterricht
Text
8. ABSCHNITT
Abschließende Prüfungen; Externistenprüfungen
Formen der abschließenden Prüfungen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Abschließende Prüfungen bestehen aus
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
(2)Absatz 2,Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen und/oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3)Absatz 3,Hauptprüfungen bestehen aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und
einer mündlichen Prüfung.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) durch Verordnung die Prüfungsform der abschließenden Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) durch Verordnung die Prüfungsform der abschließenden Prüfung gemäß Absatz eins bis 3 festzulegen.
(5)Absatz 5,Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; der Prüfungskandidat ist zur Ablegung der gesamten Hauptprüfung zum Haupttermin berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Dokumentnummer
NOR12126959
Alte Dokumentnummer
N7199760998J