Rechtstracker.at

§ 33 SchUG-BKV

Fassungen
01.05.1999 bis 31.03.2000 — BGBl. I Nr. 99/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 3301.01.2030 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 3323.07.202431.12.2029 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 3301.09.201722.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 3301.09.201531.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 97/2015
§ 3301.04.200031.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/1999
§ 3301.05.199931.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 99/1999
§ 3301.03.199730.04.1999 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. I Nr. 99/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

8. ABSCHNITT

Abschließende Prüfungen; Externistenprüfungen

Formen der abschließenden Prüfungen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Abschließende Prüfungen bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einer Hauptprüfung oder
    2. Ziffer 2
      einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
  2. Absatz 2,Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen und/oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.
  3. Absatz 3,Hauptprüfungen bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen Prüfung.
    Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) durch Verordnung die Prüfungsform der abschließenden Prüfung gemäß Absatz eins bis 3 festzulegen.
  5. Absatz 5,Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; der Prüfungskandidat ist zur Ablegung der gesamten Hauptprüfung zum Haupttermin berechtigt.

Schlagworte





Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12128698

alte Dokumentnummer

N7199959843L