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§ 33 SchUG-BKV

Fassungen
23.07.2024 bis 31.12.2029 — BGBl. I Nr. 121/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 3301.01.2030 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 3323.07.202431.12.2029 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 3301.09.201722.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 3301.09.201531.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 97/2015
§ 3301.04.200031.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/1999
§ 3301.05.199931.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 99/1999
§ 3301.03.199730.04.1999 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

23.07.2024BGBl. I Nr. 121/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2029

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung vergleiche Paragraph 69, Absatz 23, Ziffer 2,)

Text

8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen; Externistenprüfungen

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die abschließende Prüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
    2. Ziffer 2
      einer Hauptprüfung.
  2. Absatz 2,Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.
  3. Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
      1. Litera a
        an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,
      2. Litera b
        an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).
    2. Ziffer 2
      einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
    3. Ziffer 3
      einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
  4. Absatz 4,Das zuständige Regierungsmitglied hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes sind entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß Paragraph 66, an den betroffenen Schulen kundzumachen.
  5. Absatz 5,An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließende Arbeit gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, eine weitere Klausurarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, abgelegt werden. In der Verordnung gemäß Absatz 4, ist ein Datum festzulegen, bis zu welchem die Prüfungskandidatin oder der -kandidat der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben hat, ob sie oder er eine abschließende Arbeit verfassen oder eine weitere (zusätzliche) schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen will. Die Anmeldezahlen sind an die Bildungsdirektionen zu melden.

Schlagworte

Diplomarbeit, Abschlusscharakter, Übergangslehrplanabweichung, Prüfungskandidat

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40264640