Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung (vgl. § 69 Abs. 23 Z 2)Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung vergleiche Paragraph 69, Absatz 23, Ziffer 2,)
Text
8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen; Externistenprüfungen
Form und Umfang der abschließenden Prüfungen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die abschließende Prüfung besteht aus
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
(2)Absatz 2,Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.
(3)Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,
an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).
einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(4)Absatz 4,Das zuständige Regierungsmitglied hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 66 an den betroffenen Schulen kundzumachen.Das zuständige Regierungsmitglied hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes sind entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß Paragraph 66, an den betroffenen Schulen kundzumachen.
(Anm.: Abs. 5 mit 31.12.2029 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5, mit 31.12.2029 außer Kraft getreten)
Schlagworte
Diplomarbeit, Abschlusscharakter, Übergangslehrplanabweichung, Prüfungskandidat
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Dokumentnummer
NOR40264649