Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1993Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 7. Die Angabe folgender Kennzeichnungselemente ist bei den nachstehenden Waren nicht erforderlich: Paragraph 7, Die Angabe folgender Kennzeichnungselemente ist bei den nachstehenden Waren nicht erforderlich:
die Nettofüllmenge bei Waren - mit Ausnahme der Gewürze und Kräuter -, deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt, sowie bei Waren, die in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgewogen werden;
das Los für Speiseeis-Einzelpackungen; die Angabe ist auf der Überverpackung anzubringen;
das Mindesthaltbarkeitsdatum bei
Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahme gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung geliefert werden;
Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen;
Speiseeis in Portionspackungen;
die Zutaten bei
Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;
Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
Käse, Butter sowie fermentierter Milch und Obers (Sahne), soweit es sich bei den Zutaten ausschließlich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse
ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - notwendiges Salz
handelt;
Waren, in deren Sachbezeichnung sämtliche Zutaten angeführt sind.
Dokumentnummer
NOR12136165
Alte Dokumentnummer
N8199315611L