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§ 7 LMKV

Fassungen
18.12.1999 bis 26.04.2005 — BGBl. II Nr. 462/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 720.05.200812.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 714.12.200519.05.2008 § → § BGBl. II Nr. 408/2005
§ 727.04.200513.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 111/2005
§ 718.12.199926.04.2005 § → § BGBl. II Nr. 462/1999
§ 730.01.199317.12.1999 BGBl. Nr. 72/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

18.12.1999BGBl. II Nr. 462/1999

Außerkrafttretensdatum

26.04.2005danach: BGBl. II Nr. 111/2005

Abkürzung

LMKV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 7, Die Angabe folgender Kennzeichnungselemente ist bei den nachstehenden Waren nicht erforderlich:

  1. Ziffer eins
    die Nettofüllmenge bei Waren - mit Ausnahme der Gewürze und Kräuter -, deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt, sowie bei Waren, die in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgewogen werden;
  2. Ziffer 2
    das Los für Speiseeis-Einzelpackungen; die Angabe ist auf der Überverpackung anzubringen;
  3. Ziffer 3
    das Mindesthaltbarkeitsdatum bei
    • Strichaufzählung
      Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahme gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
    • Strichaufzählung
      Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
    • Strichaufzählung
      alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung geliefert werden;
    • Strichaufzählung
      Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
    • Strichaufzählung
      Essig;
    • Strichaufzählung
      Speisesalz;
    • Strichaufzählung
      Zucker in fester Form;
    • Strichaufzählung
      Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
    • Strichaufzählung
      Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen;
    • Strichaufzählung
      Speiseeis in Portionspackungen;
  4. Ziffer 4
    die Zutaten bei
    • Strichaufzählung
      Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;
    • Strichaufzählung
      Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
    • Strichaufzählung
      Käse, Butter sowie fermentierter Milch und Obers (Sahne), soweit es sich bei den Zutaten ausschließlich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse
      • Strichaufzählung
        ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - notwendiges Salz
      handelt;
    • Strichaufzählung
      Waren, in deren Sachbezeichnung sämtliche Zutaten angeführt sind oder deren Sachbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten schließen läßt.

Schlagworte

Frischkäse

Gesetzesnummer

10010723

Dokumentnummer

NOR40002233