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§ 7 LMKV

Fassungen
20.05.2008 bis 12.12.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 720.05.200812.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 714.12.200519.05.2008 § → § BGBl. II Nr. 408/2005
§ 727.04.200513.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 111/2005
§ 718.12.199926.04.2005 § → § BGBl. II Nr. 462/1999
§ 730.01.199317.12.1999 BGBl. Nr. 72/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.05.2008

Außerkrafttretensdatum

12.12.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Abkürzung

LMKV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Angabe folgender Kennzeichnungselemente ist bei den nachstehenden Waren nicht erforderlich:
    1. Ziffer eins
      die Nettofüllmenge bei Waren - mit Ausnahme der Gewürze und Kräuter -, deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt, sowie bei Waren, die in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgewogen werden;
    2. Ziffer 2
      das Los für Speiseeis-Einzelpackungen; die Angabe ist auf der Überverpackung anzubringen;
    3. Ziffer 3
      das Mindesthaltbarkeitsdatum bei
      • Strichaufzählung
        Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahme gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
      • Strichaufzählung
        Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
      • Strichaufzählung
        alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung geliefert werden;
      • Strichaufzählung
        Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
      • Strichaufzählung
        Essig;
      • Strichaufzählung
        Speisesalz;
      • Strichaufzählung
        Zucker in fester Form;
      • Strichaufzählung
        Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
      • Strichaufzählung
        Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen;
      • Strichaufzählung
        Speiseeis in Portionspackungen;
    4. Ziffer 4
      die Zutaten bei
      • Strichaufzählung
        Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;
      • Strichaufzählung
        Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
      • Strichaufzählung
        Käse, Butter sowie fermentierter Milch und Obers (Sahne), soweit es sich bei den Zutaten ausschließlich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse
        • Strichaufzählung
          ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - notwendiges Salz
        handelt;
      • Strichaufzählung
        Waren, in deren Sachbezeichnung sämtliche Zutaten angeführt sind oder deren Sachbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten schließen läßt.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatz eins, Ziffer 4, ist jedoch bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jede Zutat, die in Anhang römisch drei angeführt und dort nicht ausgenommen ist, zu deklarieren, wenn sie in diesen Getränken vorhanden ist. Diese Angabe umfasst das Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat(en). Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Zutat bereits unter ihrem spezifischen Namen in der Sachbezeichnung oder im Verzeichnis der Zutaten angeführt ist.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Absatz eins, Ziffer 4, ist jedoch bei den unter Absatz eins, Ziffer 4, zweiter bis vierter Gedankenstrich aufgezählten Waren jede Zutat die in Anhang römisch drei angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang römisch drei gewonnen und dort nicht ausgenommen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält.

Schlagworte

Frischkäse

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10010723

Dokumentnummer

NOR40098443