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§ 7 LMKV

Fassungen
27.04.2005 bis 13.12.2005 — BGBl. II Nr. 111/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 720.05.200812.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 714.12.200519.05.2008 § → § BGBl. II Nr. 408/2005
§ 727.04.200513.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 111/2005
§ 718.12.199926.04.2005 § → § BGBl. II Nr. 462/1999
§ 730.01.199317.12.1999 BGBl. Nr. 72/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.04.2005BGBl. II Nr. 111/2005

Außerkrafttretensdatum

13.12.2005danach: BGBl. II Nr. 408/2005

Abkürzung

LMKV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 7, (1) Die Angabe folgender Kennzeichnungselemente ist bei den nachstehenden Waren nicht erforderlich:

  1. Ziffer eins
    die Nettofüllmenge bei Waren - mit Ausnahme der Gewürze und Kräuter -, deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt, sowie bei Waren, die in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgewogen werden;
  2. Ziffer 2
    das Los für Speiseeis-Einzelpackungen; die Angabe ist auf der Überverpackung anzubringen;
  3. Ziffer 3
    das Mindesthaltbarkeitsdatum bei
    • Strichaufzählung
      Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahme gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
    • Strichaufzählung
      Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;
    • Strichaufzählung
      alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung geliefert werden;
    • Strichaufzählung
      Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
    • Strichaufzählung
      Essig;
    • Strichaufzählung
      Speisesalz;
    • Strichaufzählung
      Zucker in fester Form;
    • Strichaufzählung
      Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;
    • Strichaufzählung
      Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen;
    • Strichaufzählung
      Speiseeis in Portionspackungen;
  4. Ziffer 4
    die Zutaten bei
    • Strichaufzählung
      Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent;
    • Strichaufzählung
      Frischobst und Frischgemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
    • Strichaufzählung
      Käse, Butter sowie fermentierter Milch und Obers (Sahne), soweit es sich bei den Zutaten ausschließlich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse
      • Strichaufzählung
        ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - notwendiges Salz
      handelt;
    • Strichaufzählung
      Waren, in deren Sachbezeichnung sämtliche Zutaten angeführt sind oder deren Sachbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten schließen läßt.
  1. Absatz 2,Ungeachtet des Absatz eins, Ziffer 4, ist jedoch bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jede Zutat, die in Anhang römisch drei angeführt ist, zu deklarieren, wenn sie in diesen Getränken vorhanden ist. Diese Angabe umfasst das Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat(en). Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Zutat bereits unter ihrem spezifischen Namen in der Sachbezeichnung oder im Verzeichnis der Zutaten angeführt ist.
  2. Absatz 3,Ungeachtet des Absatz eins, Ziffer 4, ist jedoch bei den unter Absatz eins, Ziffer 4, zweiter bis vierter Gedankenstrich aufgezählten Waren jede Zutat, die in Anhang römisch drei angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang römisch drei gewonnen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält.

Schlagworte

Frischkäse

Gesetzesnummer

10010723

Dokumentnummer

NOR40064000