Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
(Anm.: aufgehohen durch BGBl. Nr. 220/1991) Anmerkung, aufgehohen durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
(4)Absatz 4,Die Erzeugung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durch den durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb - ausgenommen die Erzeugung und Verwendung von Milch für die Aufzucht von Kälbern in diesem Betrieb sowie die Haltung einer Milchkuh und die Verwendung der von dieser Milchkuh stammenden Milch für Zwecke der Selbstversorgung - sowie die Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch sowohl an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als auch an andere als den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb sind ab dem vierten auf die Erlassung des Bescheides über die Zuerkennung einer Milchlieferverzichtsprämie folgenden Monatsersten für einen Zeitraum von fünf Jahren einzustellen (Milchlieferverzichtszeitraum).
(5)Absatz 5,Mit Beginn des Milchlieferverzichtszeitraumes werden gemäß § 16 getroffene Vereinbarungen ungültig und erlöschen gemäß § 16 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 erteilte und übergeleitete Bewilligungen, soweit sie Milcherzeuger eines durch Milchlieferverzicht gebundenen Betriebes betreffen. Während des Milchlieferverzichtszeitraumes kann für diese Betriebe keine Befugnis gemäß § 16 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987 erworben werden. Ab der Antragstellung gemäß Abs. 1 Z 1 bis zur Erlassung eines Bescheides über den jeweiligen Antrag sowie bei Zuerkennung einer Milchlieferverzichtsprämie ab Erlassung des entsprechenden Bescheides bis zum Ende des Milchlieferverzichtszeitraumes kann dem durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb keine Einzelrichtmenge durch Bescheid (§ 75 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291) zuerkannt werden. Während dieser Zeiträume können dem durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb auch keine Anteile von Einzelrichtmengen im Wege der Handelbarkeit zuerkannt werden (§ 75 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986).Mit Beginn des Milchlieferverzichtszeitraumes werden gemäß Paragraph 16, getroffene Vereinbarungen ungültig und erlöschen gemäß Paragraph 16, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 erteilte und übergeleitete Bewilligungen, soweit sie Milcherzeuger eines durch Milchlieferverzicht gebundenen Betriebes betreffen. Während des Milchlieferverzichtszeitraumes kann für diese Betriebe keine Befugnis gemäß Paragraph 16, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987 erworben werden. Ab der Antragstellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis zur Erlassung eines Bescheides über den jeweiligen Antrag sowie bei Zuerkennung einer Milchlieferverzichtsprämie ab Erlassung des entsprechenden Bescheides bis zum Ende des Milchlieferverzichtszeitraumes kann dem durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb keine Einzelrichtmenge durch Bescheid (Paragraph 75, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 291) zuerkannt werden. Während dieser Zeiträume können dem durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb auch keine Anteile von Einzelrichtmengen im Wege der Handelbarkeit zuerkannt werden (Paragraph 75, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986).
(6) zehn (Anm.: Rest des Textes aufgehoben durch
BGBl. Nr. 220/1991)
(7) Die Höhe der Teilbeträge beträgt
1. für die ersten 20 000 kg
der Bemessungsgrundlage ........................ 2,40 S je kg,
2. für weitere 20 000 kg
der Bemessungsgrundlage ........................ 1,60 S je kg,
3. für jedes weitere kg
der Bemessungsgrundlage ........................ 1,00 S je kg.
(Anm.: Rest des Textes aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)Anmerkung, Rest des Textes aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
(8)Absatz 8,Die Leistung weiterer Teilbeträge ist einzustellen und bereits geleistete Teilbeträge sind samt Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweiligen Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr vom Tag der Überweisung an zurückzufordern, wenn durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt wird, daß die Prämie zuerkannt oder in zu hohem Ausmaß zuerkannt wurde. Milcherzeuger und Verfügungsberechtigte gemäß Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 haften für den zurückgeforderten Betrag als Gesamtschuldner. Die Leistung weiterer Teilbeträge ist einzustellen, wenn entgegen Abs. 4 von einem durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb Milch oder Erzeugnisse aus Milch erzeugt oder abgegeben wurden.Die Leistung weiterer Teilbeträge ist einzustellen und bereits geleistete Teilbeträge sind samt Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweiligen Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr vom Tag der Überweisung an zurückzufordern, wenn durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt wird, daß die Prämie zuerkannt oder in zu hohem Ausmaß zuerkannt wurde. Milcherzeuger und Verfügungsberechtigte gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6, haften für den zurückgeforderten Betrag als Gesamtschuldner. Die Leistung weiterer Teilbeträge ist einzustellen, wenn entgegen Absatz 4, von einem durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb Milch oder Erzeugnisse aus Milch erzeugt oder abgegeben wurden.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
Anmerkung
1. Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als
Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit
Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird,
tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.