Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Sämtliche Beschlüsse des Milchwirtschaftsfonds, die die Höhe und das Verfahren der Erhebung von Preisausgleichs- und Transportausgleichsbeiträgen sowie die Gewährung von damit verbundenen Zuschüssen betreffen, treten mit 1. Jänner 1990 insoweit außer Kraft, als sie sich auf Tatbestände betreffend die Beitragspflicht und die Zuschußgewährung beziehen, die ab dem 1. Jänner 1990 verwirklicht wurden. Auf Tatbestände, die eine Beitragsschuld vor dem 1. Jänner 1990 entstehen lassen oder die für die Gewährung eines Zuschusses für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 maßgeblich sind, ist die vor dem 1. Jänner 1990 auf Grund dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Erhebung von Preisausgleichs- und Transportausgleichsbeiträgen sowie für die Gewährung von Zuschüssen für Tatbestände, die vor dem 1. Jänner 1990 verwirklicht wurden, kann der Milchwirtschaftsfonds rückwirkend Verordnungen auf Grund der bis dahin geltenden Rechtslage erlassen.
(3)Absatz 3,Abweichend von den §§ 3 bis 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt hinsichtlich der Festsetzung von Transportausgleichsbeiträgen und der Gewährung von diesbezüglichen Zuschüssen § 7 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, mit der Maßgabe bis 31. Dezember 1989 weiter, daß an Stelle des Erzeugerpreises der Richtpreis gemäß § 3 Abs. 1 im Sinne dieses Bundesgesetzes zu treten hat. Diesbezügliche, am 30. Juni 1988 geltende Verordnungen des Milchwirtschaftsfonds gelten bis zur Erlassung von einschlägigen Verordnungen auf Grund der §§ 3 bis 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes durch den Milchwirtschaftsfonds, längstens jedoch bis 31. Dezember 1989, als Bundesgesetz weiter.Abweichend von den Paragraphen 3 bis 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt hinsichtlich der Festsetzung von Transportausgleichsbeiträgen und der Gewährung von diesbezüglichen Zuschüssen Paragraph 7, des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, mit der Maßgabe bis 31. Dezember 1989 weiter, daß an Stelle des Erzeugerpreises der Richtpreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, im Sinne dieses Bundesgesetzes zu treten hat. Diesbezügliche, am 30. Juni 1988 geltende Verordnungen des Milchwirtschaftsfonds gelten bis zur Erlassung von einschlägigen Verordnungen auf Grund der Paragraphen 3 bis 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes durch den Milchwirtschaftsfonds, längstens jedoch bis 31. Dezember 1989, als Bundesgesetz weiter.
(4)Absatz 4,Abweichend vom § 70a in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird der Bundesanteil gemäß § 70 Z 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes für das Wirtschaftsjahr 1988/89 mit 16% festgelegt.Abweichend vom Paragraph 70 a, in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird der Bundesanteil gemäß Paragraph 70, Ziffer eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes für das Wirtschaftsjahr 1988/89 mit 16% festgelegt.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12160854
Alte Dokumentnummer
N5198511196Y