Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:Paragraph 4, (1) Es sind zu erheben:
bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die unter Punkt 1 bis 3 der Anlage I zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;bei allen statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, die unter Punkt 1 bis 3 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben und Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben und Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins
die unter Punkt 4 der Anlage I zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;die unter Punkt 4 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
die Art der erzeugten Produkte und erbrachten Leistungen gemäß "PRODCOM-Liste" der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 und Anlage II zu dieser Verordnung unddie Art der erzeugten Produkte und erbrachten Leistungen gemäß "PRODCOM-Liste" der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 und Anlage römisch zwei zu dieser Verordnung und
bezogen auf die einzelne Art der Produkte und Leistungen deren Menge und Wert, wobei die Menge und der Wert entsprechend Punkt 7 der Anlage I zu dieser Verordnung zu gliedern ist;bezogen auf die einzelne Art der Produkte und Leistungen deren Menge und Wert, wobei die Menge und der Wert entsprechend Punkt 7 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung zu gliedern ist;
bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 17, 18, 21, 24, 27 bis 35 und 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 die unter Punkt 5 der Anlage I zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 17, 18, 21, 24, 27 bis 35 und 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und 2 die unter Punkt 5 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 bis 3bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins bis 3
der Wert der Auftragseingänge von öffentlichen Auftraggebern, die dem Sektor Staat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 angehören,
die Erstattungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 sowiedie Erstattungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und Paragraph 27, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 sowie
Erstattungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz;
bei Unternehmen zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die unter Punkt 6 der Anlage I zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;bei Unternehmen zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins, die unter Punkt 6 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
bei Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 und gegebenenfalls gemäß Z 3 und 4 die unter Punkt 6 der Anlage I zu dieser Verordnung angeführten Merkmale.bei Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und 2 und gegebenenfalls gemäß Ziffer 3 und 4 die unter Punkt 6 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung angeführten Merkmale.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind nicht zu erheben:Abweichend von Absatz eins, sind nicht zu erheben:
bei statistischen Einheiten, über die gemäß § 6 Abs. 3 Auskunftspflicht besteht, die Merkmale gemäß der Punkte 3.2 sowie 5 der Anlage I zu dieser Verordnung;bei statistischen Einheiten, über die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Auskunftspflicht besteht, die Merkmale gemäß der Punkte 3.2 sowie 5 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung;
bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Bereich "Zimmerei, Dachdeckerei, Bauspenglerei, Abdichtung [45.22 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90], Bauinstallation [45.3 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90] oder sonstiger Ausbau [45.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90]" tätig sind, die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a.bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Bereich "Zimmerei, Dachdeckerei, Bauspenglerei, Abdichtung [45.22 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90], Bauinstallation [45.3 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90] oder sonstiger Ausbau [45.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90]" tätig sind, die Merkmale gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,
Schlagworte
Erhebungsmerkmal
Dokumentnummer
NOR40040569