Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 70/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:Paragraph 4, (1) Es sind zu erheben:
bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die unter Punkt 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;bei allen statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, die unter Punkt 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben und Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben und Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins
die unter Punkt 4 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
die Art der erzeugten Produkte und erbrachten Leistungen gemäß dem nach § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich - ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung unddie Art der erzeugten Produkte und erbrachten Leistungen gemäß dem nach Paragraph 4, Absatz 5, Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich - ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung und
bezogen auf die einzelne Art der Produkte und Leistungen deren Menge und Wert, wobei die Menge und der Wert entsprechend Punkt 7 der Anlage zu dieser Verordnung zu gliedern ist;
bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 17, 18, 21, 24, 27 bis 35 und 45 der ÖNACE 2003 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 die unter Punkt 5 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 17, 18, 21, 24, 27 bis 35 und 45 der ÖNACE 2003 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und 2 die unter Punkt 5 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 45 der ÖNACE 2003 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 bis 3bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 45 der ÖNACE 2003 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins bis 3
der Wert der Auftragseingänge von öffentlichen Auftraggebern, die dem Sektor Staat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 angehören,
die Erstattungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;die Erstattungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und Paragraph 27, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
bei Unternehmen zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die unter Punkt 6 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;bei Unternehmen zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins, die unter Punkt 6 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Merkmale;
bei Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 und gegebenenfalls gemäß Z 3 und 4 die unter Punkt 6 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Merkmale.bei Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und 2 und gegebenenfalls gemäß Ziffer 3 und 4 die unter Punkt 6 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Merkmale.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind nicht zu erheben:Abweichend von Absatz eins, sind nicht zu erheben:
bei statistischen Einheiten, über die gemäß § 6 Abs. 3 Auskunftspflicht besteht, die Merkmale gemäß der Punkte 3.2 sowie 5 der Anlage zu dieser Verordnung;bei statistischen Einheiten, über die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Auskunftspflicht besteht, die Merkmale gemäß der Punkte 3.2 sowie 5 der Anlage zu dieser Verordnung;
bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Bereich "Zimmerei, Dachdeckerei, Bauspenglerei, Isolierer [45.22 der ÖNACE 2003], Bauinstallation [45.3 der ÖNACE 2003] oder Ausbau- und Bauhilfsgewerbe [45.4 der ÖNACE 2003]" tätig sind, die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a.bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Bereich "Zimmerei, Dachdeckerei, Bauspenglerei, Isolierer [45.22 der ÖNACE 2003], Bauinstallation [45.3 der ÖNACE 2003] oder Ausbau- und Bauhilfsgewerbe [45.4 der ÖNACE 2003]" tätig sind, die Merkmale gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,
Schlagworte
Erhebungsmerkmal, Ausbaugewerbe
Dokumentnummer
NOR40063087