Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 327/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 362/2024
§ 401.01.202331.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 493/2022
§ 401.01.201431.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 327/2013
§ 401.01.200831.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 315/2007
§ 417.03.200531.12.2007 § → § BGBl. II Nr. 70/2005
§ 412.04.200316.03.2005 BGBl. II Nr. 210/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 327/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. II Nr. 493/2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsgegenstände und -merkmale

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      bei allen statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, die unter Punkt 1 bis 3 der Anlage angeführten Merkmale;
    2. Ziffer 2
      bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins
      1. Litera a
        die unter Punkt 4 der Anlage angeführten Merkmale;
      2. Litera b
        die Art der erzeugten Produkte und erbrachten Leistungen gemäß dem nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung und
      3. Litera c
        bezogen auf die einzelne Art der Produkte und Leistungen deren Menge und Wert, wobei die Menge und der Wert entsprechend Punkt 7 der Anlage zu gliedern sind;
    3. Ziffer 3
      bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Arbeitsgemeinschaften, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 13, 14, 17, 20, 24 bis 30 und 41 bis 43 sowie der Gruppen 32.5 und 33.2 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und 2 die unter Punkt 5 der Anlage angeführten Merkmale;
    4. Ziffer 4
      bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Arbeitsgemeinschaften, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 41 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins bis 3
      1. Litera a
        der Wert der Auftragseingänge von öffentlichen Auftraggebern, die dem Sektor Staat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 angehören und
      2. Litera b
        die Dienstreisevergütungen im Sinne des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe betreffend die Neuregelung der Sondererstattungen (Dienstreisevergütungen) vom 20. April 2004, KV 229 aus 2004,;
    5. Ziffer 5
      bei Ein- und Mehrbetriebsunternehmen, Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und gegebenenfalls gemäß Ziffer 2 bis 4 die unter Punkt 6 der Anlage angeführten Merkmale.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind nicht zu erheben:
    1. Ziffer eins
      bei statistischen Einheiten, über die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Auskunftspflicht besteht, die Merkmale gemäß den Punkten 3.2 sowie 5 der Anlage;
    2. Ziffer 2
      bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Arbeitsgemeinschaften, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) ausüben, die Merkmale gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,

Schlagworte

Erhebungsmerkmal, Ausbaugewerbe, Einbetriebsunternehmen

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Gesetzesnummer

20002670

Dokumentnummer

NOR40157748