Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Es sind zu erheben:
bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die unter Punkt 1 bis 3 der Anlage angeführten Merkmale;bei allen statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, die unter Punkt 1 bis 3 der Anlage angeführten Merkmale;
bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins
die unter Punkt 4 der Anlage angeführten Merkmale;
die Art der erzeugten Produkte und erbrachten Leistungen gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung unddie Art der erzeugten Produkte und erbrachten Leistungen gemäß dem nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung und
bezogen auf die einzelne Art der Produkte und Leistungen deren Menge und Wert, wobei die Menge und der Wert entsprechend Punkt 7 der Anlage zu gliedern sind;
bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 13, 14, 17, 20, 24 bis 30 und 41 bis 43 sowie der Gruppen 32.5 und 33.2 der ÖNACE 2025 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 die unter Punkt 5 der Anlage angeführten Merkmale;bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 13, 14, 17, 20, 24 bis 30 und 41 bis 43 sowie der Gruppen 32.5 und 33.2 der ÖNACE 2025 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und 2 die unter Punkt 5 der Anlage angeführten Merkmale;
bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 41 bis 43 der ÖNACE 2025 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 bis 3bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 41 bis 43 der ÖNACE 2025 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins bis 3
der Wert der Auftragseingänge von öffentlichen Auftraggebern, die dem Sektor Staat im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 angehören undder Wert der Auftragseingänge von öffentlichen Auftraggebern, die dem Sektor Staat im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, angehören und
die Dienstreisevergütungen im Sinne des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe betreffend die Neuregelung der Sondererstattungen (Dienstreisevergütungen) vom 20. April 2004, KV 229/2004;die Dienstreisevergütungen im Sinne des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe betreffend die Neuregelung der Sondererstattungen (Dienstreisevergütungen) vom 20. April 2004, KV 229 aus 2004,;
bei Ein- und Mehrbetriebsunternehmen, Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und gegebenenfalls gemäß Z 2 bis 4 die unter Punkt 6 der Anlage angeführten Merkmale.bei Ein- und Mehrbetriebsunternehmen, Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und gegebenenfalls gemäß Ziffer 2 bis 4 die unter Punkt 6 der Anlage angeführten Merkmale.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind nicht zu erheben:Abweichend von Absatz eins, sind nicht zu erheben:
bei statistischen Einheiten, über die gemäß § 6 Abs. 2 Auskunftspflicht besteht, die Merkmale gemäß den Punkten 3.2 sowie 5 der Anlage;bei statistischen Einheiten, über die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Auskunftspflicht besteht, die Merkmale gemäß den Punkten 3.2 sowie 5 der Anlage;
bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2025 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) ausüben, die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a.bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2025 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) ausüben, die Merkmale gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,
Schlagworte
Erhebungsmerkmal, Ausbaugewerbe, Einbetriebsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266932