Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:Paragraph 4, (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:
Identifikationsmerkmale der Unternehmen (Umsatzsteuernummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer);
Gesamtzahl der Beschäftigten;
Arbeitskosten und Verdienste;
Erstattungen nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;Erstattungen nach Paragraph 27, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
Erstattungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
(2)Absatz 2,Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten zum Ende des jeweiligen Berichtsmonats und der Gesamtumsatz aller im Berichtsmonat erzielten Umsätze und erhaltenen Erstattungen gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 zu ermitteln.Bei den monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten zum Ende des jeweiligen Berichtsmonats und der Gesamtumsatz aller im Berichtsmonat erzielten Umsätze und erhaltenen Erstattungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) ist - erstmals über das dritte Quartal 2003 - die Gesamtzahl der Beschäftigten zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und der Gesamtumsatz aller im Berichtsquartal erzielten Umsätze und erhaltenen Erstattungen gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 zu ermitteln.Bei den vierteljährlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer 2,) ist - erstmals über das dritte Quartal 2003 - die Gesamtzahl der Beschäftigten zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und der Gesamtumsatz aller im Berichtsquartal erzielten Umsätze und erhaltenen Erstattungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 zu ermitteln.
Dokumentnummer
NOR40040644