Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Folgende Merkmale sind zu erheben:
Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins,;
Gesamtzahl der Beschäftigten
Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,
Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;
Bruttolöhne und -gehälter;
geleistete Arbeitsstunden;
preisbereinigter Gesamtumsatz.
(2)Absatz 2,Die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 ist bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) im Durchschnitt der Berichtsperiode zu ermitteln.Die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist bei den monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und bei den vierteljährlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer 2,) im Durchschnitt der Berichtsperiode zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 ist aus allen in der Berichtsperiode erzielten Umsätzen zu ermitteln.Der Gesamtumsatz gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist aus allen in der Berichtsperiode erzielten Umsätzen zu ermitteln.
(4)Absatz 4,Die Bruttolöhne und –gehälter gemäß Abs. 1 Z 4 sind aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Abs. 1 Z 5 als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.Die Bruttolöhne und –gehälter gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Absatz eins, Ziffer 5, als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259457