Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Folgende Merkmale sind zu erheben:
Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins,;
Gesamtzahl der Beschäftigten
Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,
Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;
Bruttolöhne und -gehälter;
Geleistete Arbeitsstunden.
(2)Absatz 2,Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.Bei den monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Absatz eins, Ziffer 3, aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 im Durchschnitt der Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.Bei den vierteljährlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer 2,) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, im Durchschnitt der Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Absatz eins, Ziffer 3, aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.
(4)Absatz 4,Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) sind die Bruttolöhne und -gehälter gemäß Abs. 1 Z 4 aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Abs. 1 Z 5 als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.Bei den vierteljährlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer 2,) sind die Bruttolöhne und -gehälter gemäß Absatz eins, Ziffer 4, aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Absatz eins, Ziffer 5, als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Dokumentnummer
NOR40155815