Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 49/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:Paragraph 4, (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:
Identifikationsmerkmale der Unternehmen (Umsatzsteuernummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer);
Gesamtzahl der Beschäftigten;
Erstattungen nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;Erstattungen nach Paragraph 27, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
(2)Absatz 2,Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zum Ende des jeweiligen Berichtsmonats und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller im Berichtsmonat erzielten Umsätze und erhaltenenBei den monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum Ende des jeweiligen Berichtsmonats und der Gesamtumsatz gemäß Absatz eins, Ziffer 3, aller im Berichtsmonat erzielten Umsätze und erhaltenen
Erstattungen gemäß Abs. 1 Z 4 zu ermitteln.Erstattungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) ist - erstmals über das dritte Quartal 2003 - die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller im Berichtsquartal erzielten Umsätze und erhaltenen Erstattungen gemäß Abs. 1 Z 4 zu ermitteln.Bei den vierteljährlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer 2,) ist - erstmals über das dritte Quartal 2003 - die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und der Gesamtumsatz gemäß Absatz eins, Ziffer 3, aller im Berichtsquartal erzielten Umsätze und erhaltenen Erstattungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2009
Dokumentnummer
NOR40062304