Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2004Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 34Artikel 5, Paragraph 34
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 49c Abs. 2 und 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 49 c, Absatz 2 und 3,
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.Paragraph 34, (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2)Absatz 2,Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3)Absatz 3,Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Absatz 2, sind die Paragraphen 15 bis 15 c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 11, 13, 16, Absatz eins, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Absatz eins bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Auf die nach Absatz eins bis 4 zustehenden Ansprüche sind Paragraph 38 und Paragraph 43, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965
Schlagworte
Witwenversorgungsbezug, Rente, Pension, Witwenpension, Waisenpension
Dokumentnummer
NOR40058635