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§ 8 ZLPV 2006

Fassungen
15.03.2008 bis 14.03.2009 — BGBl. II Nr. 79/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 89/2016
§ 801.08.201230.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 260/2012
§ 815.03.200931.07.2012 § → § BGBl. II Nr. 71/2009
§ 815.03.200814.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 79/2008
§ 815.03.200714.03.2008 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 801.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.03.2008BGBl. II Nr. 79/2008

Außerkrafttretensdatum

14.03.2009danach: BGBl. II Nr. 71/2009

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen

Paragraph 8, (1) Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:

  1. Ziffer eins
    60 Monate für Flugdienstberater,
  2. Ziffer 2
    24 Monate für Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse und Flugschüler und
  3. Ziffer 3
    12 Monate für Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
  1. Absatz 2,Für Scheine und Berechtigungen gemäß Paragraph 23, richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1). Die Gültigkeitsdauer einer mit einem Schein gemäß Paragraph 23, verbundenen Berechtigung gilt als um einen Monat verlängert, sofern die gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für die Verlängerung der Berechtigung erforderliche Befähigungsüberprüfung erfolgreich absolviert und dies vom Prüfer in die Lizenz mit einem entsprechenden Vermerk (Prüfervermerk) eingetragen wurde.
  2. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (Paragraph 90,) ist von der zuständigen Behörde nach den im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Grundsätzen festzusetzen.
  3. Absatz 4,Gemäß Paragraph 20, ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
  4. Absatz 5,Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 65, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
  5. Absatz 6,Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 77, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
  6. Absatz 7,Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 88, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.

Schlagworte

Hängegleiterschein

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40096944