Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:Unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
60 Monate für Flugdienstberater,
24 Monate für Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse und Flugschüler und24 Monate für Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse und Flugschüler und
12 Monate für Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
(2)Absatz 2,Für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1). Für Scheine und Berechtigungen gemäß § 25 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2). Die Gültigkeitsdauer einer mit einem Schein gemäß § 23 beziehungsweise § 25 verbundenen Berechtigung gilt als um einen Monat verlängert, sofern die gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise der Anlage 7 (JAR-FCL 2) für die Verlängerung der betreffenden Berechtigung erforderliche Befähigungsüberprüfung erfolgreich absolviert und dies vom Prüfer in die Lizenz mit einem entsprechenden Vermerk (Prüfervermerk) eingetragen wurde.Für Scheine und Berechtigungen gemäß Paragraph 23, richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1). Für Scheine und Berechtigungen gemäß Paragraph 25, richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2). Die Gültigkeitsdauer einer mit einem Schein gemäß Paragraph 23, beziehungsweise Paragraph 25, verbundenen Berechtigung gilt als um einen Monat verlängert, sofern die gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise der Anlage 7 (JAR-FCL 2) für die Verlängerung der betreffenden Berechtigung erforderliche Befähigungsüberprüfung erfolgreich absolviert und dies vom Prüfer in die Lizenz mit einem entsprechenden Vermerk (Prüfervermerk) eingetragen wurde.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (Paragraph 90,) ist von der zuständigen Behörde nach den im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Grundsätzen festzusetzen.
(4)Absatz 4,Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.Gemäß Paragraph 20, ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
(5)Absatz 5,Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 65, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
(6)Absatz 6,Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 77, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(7)Absatz 7,Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 88, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(8)Absatz 8,Für Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen richten sich die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung von Erlaubnissen und Befugnissen sowie die Weitergeltung von Berechtigungen und Vermerken nach den Bestimmungen der Anlage 8.
Schlagworte
Hängegleiterschein
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012
Dokumentnummer
NOR40104541