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§ 8 ZLPV 2006

Fassungen
ab 01.05.2016 — BGBl. II Nr. 89/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 89/2016
§ 801.08.201230.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 260/2012
§ 815.03.200931.07.2012 § → § BGBl. II Nr. 71/2009
§ 815.03.200814.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 79/2008
§ 815.03.200714.03.2008 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 801.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. II Nr. 89/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
    1. Ziffer eins
      60 Monate für Flugdienstberater sowie für Luftfahrzeugwarte mit einer eingeschränkten Grundberechtigung gemäß Paragraph 123, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      24 Monate für Freiballonfahrer, nicht in Ziffer eins, genannte Luftfahrzeugwarte sowie Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse und
    3. Ziffer 3
      12 Monate für Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.

    Anmerkung, Absatz 2 bis 2 c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,)

  2. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (Paragraph 90,) ist von der zuständigen Behörde nach den im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Grundsätzen festzusetzen.
  3. Absatz 4,Gemäß Paragraph 20, ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
  4. Absatz 5,Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 65, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
  5. Absatz 6,Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 77, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
  6. Absatz 7,Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 88, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
  7. Absatz 8,Ultraleichtscheine sind unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in den entsprechenden Bestimmungen des Besonderen Teils angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.

Schlagworte

Hängegleiterschein

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40180640