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§ 8 ZLPV 2006

Fassungen
01.08.2012 bis 30.04.2016 — BGBl. II Nr. 260/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 89/2016
§ 801.08.201230.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 260/2012
§ 815.03.200931.07.2012 § → § BGBl. II Nr. 71/2009
§ 815.03.200814.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 79/2008
§ 815.03.200714.03.2008 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 801.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. II Nr. 260/2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. II Nr. 89/2016

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
    1. Ziffer eins
      60 Monate für Flugdienstberater sowie für Luftfahrzeugwarte mit einer eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß Paragraph 123, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      24 Monate für Freiballonfahrer, nicht in Ziffer eins, genannte Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse sowie Flugschüler und
    3. Ziffer 3
      12 Monate für Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
  2. Absatz 2,Scheine und Berechtigungen gemäß Paragraph 23, sind von der zuständigen Behörde für die in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) jeweils vorgesehene Gültigkeitsdauer zu erteilen. Mit einem Schein gemäß Paragraph 23, verbundene Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigungen sind nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer so lange und insoweit aufrecht, als die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erfüllt sind und dies anlässlich einer für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen Befähigungsüberprüfung oder nach der Durchführung eines Übungsfluges mit einem Fluglehrer gemäß JAR-FCL 1.245(c)(1)(ii) von einem Prüfer durch Eintragung in die Lizenz (Prüfervermerk) beurkundet wurde. Die Gültigkeitsdauer des Prüfervermerks richtet sich dabei nach der in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Berechtigung.
  3. Absatz 2 a,Scheine und Berechtigungen gemäß Paragraph 25, sind von der zuständigen Behörde für die in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) jeweils vorgesehene Gültigkeitsdauer zu erteilen. Mit einem Schein gemäß Paragraph 25, verbundene Muster- und Instrumentenflugberechtigungen sind nach Ablauf der ersten Gültigkeitsdauer so lange und insoweit aufrecht, als die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erfüllt sind und dies anlässlich einer für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erforderlichen Befähigungsüberprüfung vom Prüfer durch Eintragung in die Lizenz (Prüfervermerk) beurkundet wurde. Die Gültigkeitsdauer des Prüfervermerks richtet sich dabei nach der in den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Berechtigung.
  4. Absatz 2 b,Erfolgt keine Eintragung eines Prüfers gemäß Absatz 2, oder 2a, ist bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) auf Antrag die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung von der zuständigen Behörde im Schein zu vermerken.
  5. Absatz 2 c,Der Prüfer ist verpflichtet, binnen drei Tagen nach Durchführung einer Befähigungsüberprüfung gemäß Absatz 2, oder Absatz 2 a, einen schriftlichen Bericht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht hat das Protokoll der Befähigungsüberprüfung unter Verwendung des entsprechenden von der zuständigen Behörde festgelegten und veröffentlichten Formulars und gegebenenfalls eine Kopie der in die Lizenz vorgenommenen Eintragungen zu enthalten. Wird ein Prüfervermerk auf Grund eines Übungsflugs mit einem Fluglehrer gemäß JAR-FCL 1.245(c)(1)(ii) vorgenommen, hat der Prüfer binnen drei Tagen nach Vornahme des Prüfervermerks ein Protokoll des Übungsfluges unter Verwendung des entsprechenden von der zuständigen Behörde festgelegten und veröffentlichten Formulars sowie eine Kopie der in die Lizenz vorgenommenen Eintragungen an die zuständige Behörde zu übermitteln.
  6. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (Paragraph 90,) ist von der zuständigen Behörde nach den im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Grundsätzen festzusetzen.
  7. Absatz 4,Gemäß Paragraph 20, ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
  8. Absatz 5,Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 65, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
  9. Absatz 6,Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 77, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
  10. Absatz 7,Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 88, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
  11. Absatz 8,Ultraleichtscheine sind unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in den entsprechenden Bestimmungen des Besonderen Teils angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.

Schlagworte

Hängegleiterschein

Im RIS seit

10.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40141610