Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2008,
Text
§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, idF BGBl. II Nr. 229/1997 und BGBl. II Nr. 468/1998, und die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, idF BGBl. II Nr. 109/1997 und BGBl. II Nr. 311/1998, außer Kraft.Paragraph 5, (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 1998,, und die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 1998,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2008 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 1 Nr. 1244 bis 1328 betrifft, dürfen bis 18. Juni 2008 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2008, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 1 Nr. 1244 bis 1328 betrifft, dürfen bis 18. Juni 2008 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden. (3)Absatz 3,Kosmetische Mittel, die die in Anlage 2 Zweiter Teil vorläufig zugelassenen Stoffe entsprechend den darin angegebenen Einschränkungen und Bedingungen enthalten, dürfen bis zu den in Spalte g der Anlage genannten Daten in Verkehr gebracht werden.
(4)Absatz 4,Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, und Anlage 3, Erster Teil, ausgenommen die Stoffe 10 und 56 betrifft, dürfen bis 22. März 2008 hergestellt oder eingeführt und bis 23. Juni 2008 in Verkehr gebracht werden.Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2007, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, und Anlage 3, Erster Teil, ausgenommen die Stoffe 10 und 56 betrifft, dürfen bis 22. März 2008 hergestellt oder eingeführt und bis 23. Juni 2008 in Verkehr gebracht werden. (5)Absatz 5,Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 3, Erster Teil, Nr. 10 und 56 betrifft, dürfen bis 17. Oktober 2008 hergestellt oder eingeführt und bis 18. April 2009 in Verkehr gebracht werden.Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2007, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 3, Erster Teil, Nr. 10 und 56 betrifft, dürfen bis 17. Oktober 2008 hergestellt oder eingeführt und bis 18. April 2009 in Verkehr gebracht werden. (6)Absatz 6,Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2008 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 26 bis 43 sowie 47 und 56 betrifft, dürfen bis 19. März 2009 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2008, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 26 bis 43 sowie 47 und 56 betrifft, dürfen bis 19. März 2009 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.