(2)Absatz 2,Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2010 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 189 bis 205, sowie Stoffe der Anlage 2, Zweiter Teil, Nr. 7, 9, 14, 28, 47, 55 und 58 betrifft, dürfen bis 14. Mai 2010 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2010, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 189 bis 205, sowie Stoffe der Anlage 2, Zweiter Teil, Nr. 7, 9, 14, 28, 47, 55 und 58 betrifft, dürfen bis 14. Mai 2010 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.