(5)Absatz 5,Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2009 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 1 Nr. 1329 bis 1369 sowie Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 10 und 14 sowie Anlage 2, Zweiter Teil, Nr. 57, 59 und 60 betrifft, dürfen bis 13. Oktober 2009 und soweit es Stoffe der Anlage 1 Nr. 1370 und 1371 sowie Stoffe der Anlage 2 Nr. 186, 187 und 188 betrifft, bis 4. November 2009 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2009, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 1 Nr. 1329 bis 1369 sowie Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 10 und 14 sowie Anlage 2, Zweiter Teil, Nr. 57, 59 und 60 betrifft, dürfen bis 13. Oktober 2009 und soweit es Stoffe der Anlage 1 Nr. 1370 und 1371 sowie Stoffe der Anlage 2 Nr. 186, 187 und 188 betrifft, bis 4. November 2009 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.