Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
04.12.2012 bis 16.10.2014 — BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 1901.05.201831.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 1917.10.201430.04.2018 § → § BGBl. II Nr. 259/2014
§ 1904.12.201216.10.2014 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

04.12.2012BGBl. II Nr. 398/2012

Außerkrafttretensdatum

16.10.2014danach: BGBl. II Nr. 259/2014

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen wird berechnet
    1. Ziffer eins
      unter Verwendung eines Standardwerts sofern
      1. Litera a
        ein solcher Wert gemäß Anhang römisch fünf Teil A oder Teil B der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang römisch vier Teil A oder Teil B der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt ist und
      2. Litera b
        der gemäß Anhang römisch zehn Nr. 7 errechnete Wert für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null ist,
    2. Ziffer 2
      unter Verwendung eines gemäß der in Anhang römisch zehn festgelegten Methodologie errechneten tatsächlichen Wertes oder
    3. Ziffer 3
      unter Verwendung eines als Summe der in der Formel in Anhang römisch zehn Nr. 1 genannten Faktoren berechneten Wertes, wobei zum Teil die disaggregierten Standardwerte gemäß Anhang römisch fünf Teil D der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang römisch vier Teil D der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, zum Teil die nach der Methodologie in Anhang römisch zehn errechneten tatsächlichen Werte verwendet werden können.
  2. Absatz 2,Für die zur Berechnung von tatsächlichen Werten von Lebenszyklustreibhausgasemissionen notwendigen grundlegenden spezifischen Annahmen und Faktoren sind die von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Standardwerte gemäß Anhang römisch fünf Teil A und Teil D der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang römisch vier Teil A und Teil D der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, gelten nur, wenn der Wert el der festgelegten Berechnungsmethode gemäß Anhang römisch zehn kleiner oder gleich null ist und die entsprechenden Ausgangsstoffe
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Europäischen Union angebaut werden oder
    2. Ziffer 2
      in der Europäischen Union in Gebieten angebaut werden, für die für Regionen auf zumindest der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)“ nachgewiesenermaßen die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen höchstens den Standardwerten für den Anbau gemäß Anhang römisch fünf Teil D der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang römisch vier Teil D der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, entsprechen oder
    3. Ziffer 3
      Abfälle oder Reststoffe mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur oder der Fischerei sind.
  4. Absatz 4,Für Biokraftstoffe, die nicht unter Absatz 3, fallen, sind für die Emissionsberechnungen tatsächliche Werte oder die im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria oder die durch die Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Die jeweils gültige Liste der Standardwerte gemäß Anhang römisch fünf Teil A, Teil B und Teil D der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang römisch vier Teil A, Teil B und Teil D der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, ist durch die Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen.

Im RIS seit

20.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40143995