Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen wird berechnet
unter Verwendung eines Standardwerts sofern
ein solcher Wert gemäß Anhang X Teil A oder Teil B für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt ist undein solcher Wert gemäß Anhang römisch zehn Teil A oder Teil B für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt ist und
der gemäß Anhang X Z 7 errechnete Wert für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null ist,der gemäß Anhang römisch zehn Ziffer 7, errechnete Wert für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null ist,
unter Verwendung eines gemäß der in Anhang X Teil C festgelegten Methodologie errechneten tatsächlichen Wertes oderunter Verwendung eines gemäß der in Anhang römisch zehn Teil C festgelegten Methodologie errechneten tatsächlichen Wertes oder
unter Verwendung eines als Summe der in der Formel in Anhang X Teil C Z 1 genannten Faktoren berechneten Wertes, wobei zum Teil die disaggregierten Standardwerte gemäß Anhang X Teil D und E, zum Teil die nach der Methodologie in Anhang X Teil C errechneten tatsächlichen Werte verwendet werden können.unter Verwendung eines als Summe der in der Formel in Anhang römisch zehn Teil C Ziffer eins, genannten Faktoren berechneten Wertes, wobei zum Teil die disaggregierten Standardwerte gemäß Anhang römisch zehn Teil D und E, zum Teil die nach der Methodologie in Anhang römisch zehn Teil C errechneten tatsächlichen Werte verwendet werden können.
(2)Absatz 2,Für die zur Berechnung von tatsächlichen Werten von Lebenszyklustreibhausgasemissionen notwendigen grundlegenden spezifischen Annahmen und Faktoren sind die von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte zu verwenden.
(3)Absatz 3,Für in Österreich hergestellte Biokraftstoffe, für die keine Standardwerte gemäß Anhang X vorliegen, sind für die Emissionsberechnungen tatsächlichen Werte oder die im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria oder die durch die Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte heranzuziehen.Für in Österreich hergestellte Biokraftstoffe, für die keine Standardwerte gemäß Anhang römisch zehn vorliegen, sind für die Emissionsberechnungen tatsächlichen Werte oder die im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria oder die durch die Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 3 ist der Referenzwert von 83,8 CO2-Äquivalent in g/MJ zu verwenden.Für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ist der Referenzwert von 83,8 CO2-Äquivalent in g/MJ zu verwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 259/2014)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2014,)
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Dokumentnummer
NOR40201655