Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 452/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 1901.05.201831.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 1917.10.201430.04.2018 § → § BGBl. II Nr. 259/2014
§ 1904.12.201216.10.2014 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 452/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen und Biomethan

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und/oder Biomethan erzielte Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen wird berechnet
    1. Ziffer eins
      unter Verwendung eines Standardwerts sofern
      1. Litera a
        ein solcher Wert gemäß Anhang römisch zehn Teil A oder Teil B für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt ist und
      2. Litera b
        der gemäß Anhang römisch zehn Ziffer 7, errechnete Wert für diese Biokraftstoffe und/oder Biomethan kleiner oder gleich null ist,
    2. Ziffer 2
      unter Verwendung eines gemäß der in Anhang römisch zehn Teil C festgelegten Methodologie errechneten tatsächlichen Wertes oder
    3. Ziffer 3
      unter Verwendung eines als Summe der in der Formel in Anhang römisch zehn Teil C Ziffer eins, genannten Faktoren berechneten Wertes, wobei zum Teil die disaggregierten Standardwerte gemäß Anhang römisch zehn Teil D und E, zum Teil die nach der Methodologie in Anhang römisch zehn Teil C errechneten tatsächlichen Werte verwendet werden können.
  2. Absatz 2,Für die zur Berechnung von tatsächlichen Werten von Lebenszyklustreibhausgasemissionen notwendigen grundlegenden spezifischen Annahmen und Faktoren sind die von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte zu verwenden.
  3. Absatz 3,Für im Bundesgebiet hergestellte Biokraftstoffe und Biomethan, für die keine Standardwerte gemäß Anhang römisch zehn vorliegen, sind für die Emissionsberechnungen tatsächlichen Werte oder die im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria oder die durch die Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ist der Referenzwert von 94 CO2-Äquivalent in g/MJ zu verwenden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2014,)

Im RIS seit

14.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40248937