Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
17.10.2014 bis 30.04.2018 — BGBl. II Nr. 259/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 1901.05.201831.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 1917.10.201430.04.2018 § → § BGBl. II Nr. 259/2014
§ 1904.12.201216.10.2014 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

17.10.2014BGBl. II Nr. 259/2014

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018danach: BGBl. II Nr. 86/2018

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen wird berechnet
    1. Ziffer eins
      unter Verwendung eines Standardwerts sofern
      1. Litera a
        ein solcher Wert gemäß Anhang römisch zehn Teil A oder Teil B für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt ist und
      2. Litera b
        der gemäß Anhang römisch zehn Ziffer 7 errechnete Wert für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null ist,
    2. Ziffer 2
      unter Verwendung eines gemäß der in Anhang römisch zehn Teil C festgelegten Methodologie errechneten tatsächlichen Wertes oder
    3. Ziffer 3
      unter Verwendung eines als Summe der in der Formel in Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 1 genannten Faktoren berechneten Wertes, wobei zum Teil die disaggregierten Standardwerte gemäß Anhang römisch zehn Teil D und E, zum Teil die nach der Methodologie in Anhang römisch zehn Teil C errechneten tatsächlichen Werte verwendet werden können.
  2. Absatz 2,Für die zur Berechnung von tatsächlichen Werten von Lebenszyklustreibhausgasemissionen notwendigen grundlegenden spezifischen Annahmen und Faktoren sind die von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Standardwerte gemäß Anhang römisch zehn Teil A und die disaggregierten Standardwerte für den Anbau gemäß Anhang römisch zehn Teil D gelten nur, wenn die entsprechenden Ausgangsstoffe
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Europäischen Union angebaut werden oder
    2. Ziffer 2
      in der Europäischen Union in Gebieten angebaut werden, für die für Regionen auf zumindest der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)“ nachgewiesenermaßen die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen höchstens den Standardwerten für den Anbau gemäß Anhang römisch zehn Teil D entsprechen oder
    3. Ziffer 3
      Abfälle oder Reststoffe mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur oder der Fischerei sind.
  4. Absatz 4,Für Biokraftstoffe, die nicht unter Absatz 3, fallen, sind für die Emissionsberechnungen tatsächliche Werte oder die im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria oder die durch die Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2014,)

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40165071