Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170Paragraph 170
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Leistungsstrukturzulage für bestimmte Richter der Gehaltsgruppen I und IILeistungsstrukturzulage für bestimmte Richter der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei
§ 170.Paragraph 170,
(1)Absatz eins,Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe Iden Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe römisch eins
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten
136,9,
ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
125,8,
ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten
114,9,
ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
105,0,
ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
93,8,
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
81,7,
ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
71,8,
den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe IIden Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe römisch zwei
ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
98,3,
ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
88,3,
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
77,2,
ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
66,2.
(2)Absatz 2,Steht dem Richter die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Dokumentnummer
NOR40220258