Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2020/21
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Beachte
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).Tritt mit Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).
Text
Elektronische Konferenzen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann mittels elektronischer Kommunikation eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von § 20 Abs. 6, § 63a Abs. 7 und § 64 Abs. 11 SchUG und § 58 Abs. 6 SchUG-BKV beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 63 a, Absatz 7 und Paragraph 64, Absatz 11, SchUG und Paragraph 58, Absatz 6, SchUG-BKV beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3)Absatz 3,Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021
Dokumentnummer
NOR40226283