Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2020/21
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Text
Verschiebung von Lehrinhalten und Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2020/21
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von § 63a Abs. 2 und § 64 Abs. 2 SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff von einem Semester in das nächstfolgende Semester zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von Paragraph 63 a, Absatz 2 und Paragraph 64, Absatz 2, SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff von einem Semester in das nächstfolgende Semester zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(2)Absatz 2,Wenn vor dem 6. April 2021 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf abweichend von den gemäß § 6 SchOG oder § 5 LufBSchG erlassenen Lehrplänen und von § 7 LBVO vom 6. April 2021 bis zum Ende des Sommersemester 2021 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden. Wenn vor dem 6. April 2021 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf abweichend von den gemäß Paragraph 6, SchOG oder Paragraph 5, LufBSchG erlassenen Lehrplänen und von Paragraph 7, LBVO vom 6. April 2021 bis zum Ende des Sommersemester 2021 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 20 Abs. 6 SchUG hat, außer an ganzjährigen Berufsschulen, die Klassenkonferenz am Montag oder Dienstag der letzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 stattzufinden. (Anm. 1)Abweichend von Paragraph 20, Absatz 6, SchUG hat, außer an ganzjährigen Berufsschulen, die Klassenkonferenz am Montag oder Dienstag der letzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 stattzufinden. Anmerkung eins, )
(4)Absatz 4,Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 lit. c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen.Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins bis 5, 22 und 25 Absatz 2, Litera c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, ist anzuwenden. Abweichend von Paragraph 23, Absatz eins, letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen.
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Anm. 1: Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 159/2021 lautet: „In § 11 Abs. 3 wird nach der Wendung „Berufsschule“ die Wendung „und in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c, zweiter Satz Schulzeitgesetz 1985“ eingefügt.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2021, lautet: „In Paragraph 11, Absatz 3, wird nach der Wendung „Berufsschule“ die Wendung „und in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, zweiter Satz Schulzeitgesetz 1985“ eingefügt.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232246