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§ 11 C-SchVO 2020/21

Fassungen
16.04.2021 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 170/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1116.04.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 170/2021 · aufgehoben
§ 1127.03.202115.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 143/2021
§ 1126.03.202126.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 143/2021
§ 1104.09.202025.03.2021 BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

16.04.2021BGBl. II Nr. 170/2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

Verschiebung von Lehrinhalten und Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2020/21

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von Paragraph 63 a, Absatz 2 und Paragraph 64, Absatz 2, SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff von einem Semester in das nächstfolgende Semester zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
  2. Absatz 2,Wenn vor dem 6. April 2021 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf abweichend von den gemäß Paragraph 6, SchOG oder Paragraph 5, LufBSchG erlassenen Lehrplänen und von Paragraph 7, LBVO vom 6. April 2021 bis zum Ende des Sommersemester 2021 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 20, Absatz 6, SchUG hat, außer an ganzjährigen Berufsschulen und in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, zweiter Satz Schulzeitgesetz 1985, die Klassenkonferenz am Montag oder Dienstag der letzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 stattzufinden.
  4. Absatz 4,Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins bis 5, 22 und 25 Absatz 2, Litera c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, ist anzuwenden. Abweichend von Paragraph 23, Absatz eins, letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen.

(5) Abweichend von Paragraph 3 a, Absatz 6 und Paragraph 9, Absatz 2, der Aufnahmsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2019, finden Aufnahmsprüfungen im Schuljahr 2020/21 am Mittwoch und Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres statt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden.

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40233054