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§ 11 C-SchVO 2020/21

Fassungen
26.03.2021 bis 26.03.2021 — BGBl. II Nr. 143/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1116.04.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 170/2021 · aufgehoben
§ 1127.03.202115.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 143/2021
§ 1126.03.202126.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 143/2021
§ 1104.09.202025.03.2021 BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

26.03.2021BGBl. II Nr. 143/2021

Außerkrafttretensdatum

26.03.2021

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

Elektronische Konferenzen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann mittels elektronischer Kommunikation eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 63 a, Absatz 7 und Paragraph 64, Absatz 11, SchUG und Paragraph 58, Absatz 6, SchUG-BKV beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
  3. Absatz 3,Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.
  4. Absatz 4,Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins bis 5, 22 und 25 Absatz 2, Litera c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, ist anzuwenden. Abweichend von Paragraph 23, Absatz eins, letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen.

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40232235