Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BBU-Errichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 134/2024 mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt.Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, wurde mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024, mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt.
Text
Kostenersatz der Leistungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bundesagentur erbringt ihre Leistungen an den Bund gegen Ersatz der Kosten, deren Höhe auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen ist. Diese interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.Die Bundesagentur erbringt ihre Leistungen an den Bund gegen Ersatz der Kosten, deren Höhe auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen ist. Diese interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
(2)Absatz 2,Die Kostenersatzpflicht gemäß Abs. 1 besteht für den Bundesminister für Inneres nur für Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5. Leistungen gegenüber dem Bundesminister für Inneres gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werden durch die jährlichen Zuwendungen gemäß § 3 abgegolten.Die Kostenersatzpflicht gemäß Absatz eins, besteht für den Bundesminister für Inneres nur für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Leistungen gegenüber dem Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 werden durch die jährlichen Zuwendungen gemäß Paragraph 3, abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Dokumentnummer
NOR40259116