Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 17.07.1969 — BGBl. Nr. 256/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute17.07.1969 BGBl. Nr. 256/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

17.07.1969BGBl. Nr. 256/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

ARTIKEL römisch sieben

Falls ein Staat anläßlich der Unterzeichnung der Ratifikation oder des Beitrittes einen Vorbehalt zu irgendeinem Artikel dieses Übereinkommens macht, hat der Generalsekretär den Text des Vorbehaltes allen Staaten mitzuteilen, die Parteien dieses Übereinkommens sind oder werden können. Jeder Staat, der an einem Vorbehalt Anstoß nimmt, kann innerhalb eines Zeitraumes von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der genannten Mitteilung (oder ab dem Zeitpunkt, von dem ab er Partei des Übereinkommens wird) den Generalsekretär verständigen, daß er den Vorbehalt nicht annimmt. In einem solchen Fall tritt das Übereinkommen zwischen diesem Staat und dem Staat, der den Vorbehalt macht, nicht in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

10000466

Dokumentnummer

NOR12006994

alte Dokumentnummer

N1196917551S