Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 17.07.1969 — BGBl. Nr. 256/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute17.07.1969 BGBl. Nr. 256/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

17.07.1969BGBl. Nr. 256/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

ARTIKEL römisch acht

Ziffer eins Jeder Staat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft, mit dem die Kündigung, die die Zahl seiner Parteien auf weniger als sechs verringert, wirksam wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

10000466

Dokumentnummer

NOR12006995

alte Dokumentnummer

N1196917552S