Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1969Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
ARTIKEL VIIIARTIKEL römisch acht
1.Ziffer eins Jeder Staat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.
2.Ziffer 2 Dieses Übereinkommen tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft, mit dem die Kündigung, die die Zahl seiner Parteien auf weniger als sechs verringert, wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR12006995
alte Dokumentnummer
N1196917552S