Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 17.07.1969 — BGBl. Nr. 256/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute17.07.1969 BGBl. Nr. 256/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

17.07.1969BGBl. Nr. 256/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

ARTIKEL römisch neun

Alle Streitigkeiten, die zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien entstehen und die die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betreffen und nicht im Verhandlungsweg geregelt werden können, werden über Wunsch einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet, sofern sich die betroffenen Parteien nicht auf einen anderen Weg zur Regelung einigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

10000466

Dokumentnummer

NOR12006996

Alte Dokumentnummer

N1196917553S