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Art. 6 § 44c

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. I Nr. 142/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 § 44c heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 142/2004
Art. 6 § 44c01.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 38/2003
Art. 6 § 44c01.10.200031.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 97/2000
Art. 6 § 44c01.05.199630.09.2000 § → § BGBl. Nr. 201/1996
Art. 6 § 44c01.05.199530.04.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
Art. 6 § 44c01.01.199530.04.1995 BGBl. Nr. 19/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 44 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 142/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 44 c,

  1. Absatz eins,80% des Bezuges nach Paragraph 44 b, Absatz eins, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und
    2. Ziffer 2
      die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
  2. Absatz 2,Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und erhöht sich
    1. Ziffer eins
      für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und
    2. Ziffer 2
      für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167%
    der Bemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3,Der Ruhebezug darf
    1. Ziffer eins
      die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht überschreiten und
    2. Ziffer 2
      48% des Bezuges nach Paragraph 44 b, Absatz eins, nicht unterschreiten.
  4. Absatz 4,Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Paragraph 44 d, Absatz 3, vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR40058639