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Art. 1 § 14 DV-StAG

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 388/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 14 heute01.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 388/2015
Art. 1 § 1401.01.200831.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 1401.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 388/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Berichte

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Berichte nach Paragraphen 8 und 8 a StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Leiters der Staatsanwaltschaft.
  2. Absatz 2,Ist es aus besonderen Gründen zweckmäßig, so ist vor der schriftlichen Berichterstattung nach Rücksprache mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft im voraus mündlich (fernmündlich) zu berichten, der schriftliche Bericht jedoch ehestens nachzureichen.
  3. Absatz 3,Einem Bericht sind der Ermittlungs- oder Strafakt oder die für eine Beurteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens notwendigen Teile desselben anzuschließen, wenn das nicht für die Behandlung des Berichtes offensichtlich entbehrlich ist. Nach Tunlichkeit oder zur Vermeidung von Verzögerungen sind statt der Urschriften Ablichtungen anzuschließen. Bei einem Bericht der Oberstaatsanwaltschaft an den Bundesminister für Justiz (Paragraph 8 a, Absatz 2, StAG) sind der Ermittlungs- oder Strafakt oder einzelne Aktenteile nur über Verlangen des Bundesministers für Justiz vorzulegen.
  4. Absatz 4,In die gemäß Paragraphen 8, Absatz eins und 8 a Absatz 2, StAG erster Satz StAG zum beabsichtigten weiteren Vorgehen abzugebende Stellungnahme sind auch die in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen und Überlegungen zur Beweisführung aufzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2015,)

Anmerkung

Z 5 der Novelle BGBl. II Nr. 388/2015 lautet: „Dem § 14 Abs. 3 wird folgender dritter Satz angefügt: ...“. Richtig wäre: „Dem § 14 Abs. 3 wird folgender vierter Satz angefügt: ...“.

Schlagworte

Ermittlungsakt

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40176360