Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2015Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 27Artikel eins, Paragraph 27
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Aufbewahrungsfristen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 30 Jahren auszuscheiden.
(2)Absatz 2,Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres die nach Beendigung des Strafverfahrens zulässig ist. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
(3)Absatz 3,Vor der im Abs. 1 genannten Frist können ausgeschieden werden:Vor der im Absatz eins, genannten Frist können ausgeschieden werden:
Nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen (§ 35c StAG) oder das Verfahren ohne Ermittlung der Staatsanwaltschaft eingestellt (§ 190 StPO) worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,Nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen (Paragraph 35 c, StAG) oder das Verfahren ohne Ermittlung der Staatsanwaltschaft eingestellt (Paragraph 190, StPO) worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
nach 6 Jahren
Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters NSt,
Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise, und
Tagebücher, Akten, Behelfe und Unterlagen, die im Register „BAZ“ (§ 20a) angefallen sind.Tagebücher, Akten, Behelfe und Unterlagen, die im Register „BAZ“ (Paragraph 20 a,) angefallen sind.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2010)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2010,) (4)Absatz 4,Von einer weiteren Aufbewahrung schriftlicher Unterlagen nach Abs. 1 bis 3 ist abzusehen, soweit diese in elektronischer Form aufbewahrt werden. Für die Löschung solcher Daten gilt § 75 StPO sinngemäß.Von einer weiteren Aufbewahrung schriftlicher Unterlagen nach Absatz eins bis 3 ist abzusehen, soweit diese in elektronischer Form aufbewahrt werden. Für die Löschung solcher Daten gilt Paragraph 75, StPO sinngemäß.
Schlagworte
Aktenvernichtung
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
NOR40176365